Vertragsbedingungen für Mietgegenstände

1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Vermieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Vertragbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3. Mietzeit
3.1 Die auf den angegebenen Mietpreis bezogene Mietzeit beträgt, soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, drei Kalendertage einschließlich Empfangs- und Rückgabetag.

3.2 Bei verspäteter Rückgabe wird als Entschädigung jeweils für angefangene drei Tage ein weiterer Mietzeitraum von drei Kalendertagen berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
4.1 Die angegebenen Mietpreise ergeben sich aus beigefügter Mietpreisliste für den Mietzeitraum gemäß Ziffer 3.1 und verstehen sich als Abholpreise. Mietpreise für Partyzelte müssen gesondert vereinbart werden.

4.2 Die angegebenen Mietpreise sind Stückpreise und gelten für einmalige Benutzung während der vereinbarten Mietzeit. Bei wiederholter Benutzung in der vereinbarten Mietzeit muss der Mieter dieses vorher bekannt geben und es wird ein anderer Mietpreis vereinbart.

4.3 Werden längere Mietzeiten als in Ziffer 3. vorgesehen vereinbart, so wird für die ersten drei Tage die normale Mietgebühr und ab dem 1. Verlängerungstag 15 % der zuvor dargestellten Mietgebühr pro Verlängerungstag berechnet. Der Mietpreis ist grundsätzlich bei Übernahme der Mietgegenstände rein netto, ohne Abzug, zahlbar.

5. Kaution
Vor Übernahme der Mietgegenstände hat der Mieter eine Kaution in Höhe von 140 % des vereinbarten Mietpreises beim Vermieter zu hinterlegen. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie wird dem Mieter zurückgegeben, sobald dieser sämtlichen seiner vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

6. Übergabe und Rückgabe
6.1 Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Tür und zu ebener Erde, wobei die erste halbe Arbeitsstunde im Preis inbegriffen ist. Jede weitere angefangene Arbeitsstunde wird mit dem jeweils gültigen Satz berechnet.

6.2 Bei der Übernahme ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Spätere Beanstandungen finden keine Berücksichtigung.

6.3 Die Mietgegenstände sind in sauberem Zustand bzw. gespült zurückgegeben. Werden die Mietgegenstände in ungereinigtem Zustand zurückgegeben, so wird ein Aufpreis auf den vereinbarten Mietpreis berechnet. Für ungereinigt zurückgelieferte Mietgegenstände berechnet der Vermieter dem Mieter einen Aufpreis von 40 % auf den Mietpreis. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

6.4 Bei Rücklieferung oder Abholung der Mietgegenstände durch den Vermieter bzw. dessen beauftragte Person müssen die Mietgegenstände vollständig und zu ebener Erbe transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.

6.5 Bei Rücklieferung oder Abholung ist die Zählung auf Vollständigkeit und die Prüfung auf Beschädigungen im Lager des Vermieters durchzuführen. Zählung vor Ort bei Abholung wird nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung durchgeführt. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter.

7. Haftung des Vermieters und des Mieters
7.1 Der Vermieter trägt die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung der Mietgegenstände. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

7.2 Entsteht ein Mangel der Mietsache nach Vertragsschluß, so haftet der Vermieter für daraus resultierende Schäden, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter beschränkt auf den nach der Art des Mietobjektes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, maximal bis zu Höhe des Zehnfachen der Rechnungs- bzw. Angebotssumme. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.3 Bei Verschulden des Mieters hat dieser jeden Verlust, jede Beschädigung, jeden Unterschied sowie jeden Minderwert zu ersetzen. Fehlende bzw. beschädigte Teile werden mit dem in der Mietpreisliste angegebenen Verlustpreis dem Mieter berechnet. Für Beschädigungen an Partyzelten hat der Mieter dem Vermieter den von Dritten in Rechnung gestellten Reparaturpreis, bzw. den Preis für Neuanschaffung, zu erstatten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

7.4 Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Vorschriften und behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige Erlaubnisse einzuholen. Insoweit stellt er den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei.

8. Leistungsstörungen / vorzeitige Kündigung
8.1 Nach der Auftragserteilung kann der Mieter seine Bestellung bis zu Beginn der vereinbarten Mietperiode kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Vermieter berechtigt eine Stornogebühr gemäß folgender Staffel zu berechnen:

  • bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 40%
  • bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 50%
  • bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 60%
  • bei späterer Kündigung 90%

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist. Solche Waren und/oder Dienstleistungen, die vom Vermieter für den Mieter bearbeitet und/oder beschafft wurden, werden dem Mieter zur freien Verfügung und in Rechnung gestellt.

8.2 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter ein Recht an der Mietsache geltend macht.

8.3 Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln zu verlangen oder mangelbedingte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. Ferner ist der Mieter nicht berechtigt, ohne die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe außerordentlich fristlos zu kündigen.

9. Gerichtsstand
Ist der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand.

Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen für Mietgegenstände unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.